Nahrungsergänzungsmittel keine Arzneimittel
Oftmals wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass es sich bei den Produkten der Nahrungsergänzungsmittel um Arzneimittel handelt, da diese meist in Pulver- oder Pillenform, also in kleinen Dosierungen angeboten und verabreicht werden. Dies erinnert stark an Medikamente, doch bei diesen Mitteln handelt es sich in der Tat gesetzlich um Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs und werden daher auch bei der Einführung nach Europa als solche behandelt. Die kleinen Kapseln enthalten im Cencus nur Mineralstoffe, Vitamine oder sonstige Nährstoffe in konzentrierter Form, die genauso auch in den verschiedenen Lebensmitteln oder aber im menschlichen Körper bereits enthalten sind. Nahrungsergänzungsmittel dürfen jedoch keinerlei arzneiliche Wirkung besitzen.
Nahrungsergänzungsmittel unterliegen den Vorschriften des Lebensmittelrechts
Für Nahrungsergänzungsmittel gilt eine eigene Verordnung, die NemV, die den Umgang mit diesen regelt. Da es sich nicht um Arzneimittel handelt, wird auch keine Zulassung benötigt, um die Mittel auf den Markt zu bringen. So hat der Hersteller sowie der Importeur die Einhaltung der Verordnung in seiner eigenen Verantwortung. Die jeweiligen Lebensmittelüberwachungsbehörden der einzelnen deutschen Bundesländer überwachen lediglich die Einhaltung dieser rechtlichen Vorgaben.
So übernimmt das BVL auf keinen Fall eine Bewertung der angezeigten Produkte auf ihre lebensmittelrechtlichen Vorschriften. Hierfür ist der Lebensmittelunternehmer, der Hersteller und vor allem der Importeur der Ware ganz allein selbstverantwortlich. Gleichzeitig mit der Anzeige an das BVL kann das jeweilige Produkt sofort in Verkehr gebracht werden. Die Voraussetzung hierfür ist jedoch immer, dass alle lebensmittelrechtlichen Anforderungen gegeben sind.
Infobox: Doch auch Ausnahmen können hier die Regel sein. Denn enthalten Nahrungsergänzungsmittel Stoffe, die hierin eigentlich nicht zugelassen sind, kann eine Ausnahmegenehmigung vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit BVL erteilt werden.
Nahrungsergänzungsmittel durchlaufen ein Anzeigeverfahren
Wenn ein Produkt ein erstes Mal auf den Markt kommen soll, dann muss dieses ein “Anzeigeverfahren für Nahrungsergänzungsmittel” durchlaufen, das extra für diese Fälle von der NemV eingeführt wurde.
Hierzu muss vom Vertreiber eine Anzeige beim BVL gestellt werden das die Anzeige entgegen nimmt und an die zuständigen Landesbehörden sowie das BMEL, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, weiterleitet. Auf diese Weise kann eine effektive Überwachung der Nahrungsergänzungsmittel vor der Einführung in Deutschland gewährleistet werden. Denn es ist immer das Bundesland zuständig, die Nahrungsergänzungsmittel zu überwachen, in dem das Produkt hergestellt oder vertrieben wird. Allerdings ist eine Prüfung der Produkte in erster Linie nicht vorgesehen.
Was sonst noch zu beachten ist
Werden Lebensmittel nach Europa eingeführt, zu denen auch die Nahrungsergänzungsmittel gehören, unterliegen sie der Lebensmittelverordnung. Nicht einführbare Produkte dürfen daher auch nicht in kleinen Anteilen in den Nahrungsergänzungsmittel vorkommen, wenn diese von außerhalb Europas eingeführt werden sollen. Hinzu kommt, dass keine Inhaltsstoffe verwendet werden dürfen, die als Arzneimittel aufgrund einer pharmakologischen Wirkung einzustufen sind. Denn Arzneimittel dürfen nur nach einen Zulassungsverfahren in Deutschland auf den Markt gebracht werden. Dies ist im § 21 des AMG, Arzneimittelgesetz geregelt. Über die Einstufung in Arznei- oder Lebensmittel entscheidet dann das BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) gemeinsam mit der zuständigen Landesbehörde. Näheres wird auch unter bvl.bund.de zur Anmeldung, Vertrieb und Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln nach Deutschland erklärt. Hier werden auch Ansprechpartner genannt sowie Formulare zur Anmeldung zur Verfügung gestellt.
Einfuhr von Nahrungsergänzungsmitteln recht einfach
Aus diesem Grund und das es sich bei den Nahrungsergänzungsmitteln rechtlich gesehen um Lebensmittel handelt, ist die Einfuhr aus Georgien nach Europa und Deutschland recht einfach. So obliegt es in erster Linie dem Importeur, die Waren wahrheitsgemäß anzumelden. Eine Zulassung wird hierfür nicht benötigt, wenn es sich rein um Vitamine, Mineralstoffe und andere Nahrungsergänzungen wie L-Arginin oder Hyaluronsäure handelt, die in Lebensmitteln ebenso enthalten sind, allerdings nicht in hoher Konzentration. Wer jedoch in Deutschland Nahrungsergänzungsmittel vertreiben will, muss hierfür bei der zuständigen Behörde ein Gewerbe anmelden. Die Registrierung hierfür erfolgt gemäß Artikel 6 der Lebensmittelverordnung mit der Auskunft, dass Lebensmittel gehandelt und Importiert werden sollen.