Nahrungsergänzungsmittel von Georgien nach Deutschland importieren – so geht es
Wenn ein Import von Nahrungsergänzungsmitteln von Georgien nach Deutschland stattfinden soll, dann muss in Deutschland als erstes vom Importeur ein Gewerbe angemeldet werden. Wurde dies versäumt, ist die Einfuhr illegal und wird mit einem nicht unerheblichen Bußgeld sowie dem Verbot weiterer Einfuhr bestraft. Daher ist die Anmeldung eines Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt der Gemeinde der erste Schritt für den Import von Nahrungsergänzungsmitteln von Georgien nach Deutschland. Danach sind aber noch viele weitere Dinge zu beachten, damit die Mittel nicht illegal in Deutschland auf den Markt gebracht werden.
Ist eine Anmeldung von Nahrungsergänzungsmitteln aus Georgien notwendig?
Dies hängt damit zusammen, welche Inhaltsstoffe sich im Produkt befinden. Denn oftmals sind die aus dem Ausland nach Deutschland importierten Nahrungsergänzungsmittel nach deutschem Recht nicht als Lebensmittel sondern aufgrund des Inhalts als Arzneimittel einzustufen. Und diese Arzneimittel müssen durchaus angemeldet werden. Daher steht der Importeur in der Pflicht, vor dem Einführen der Ware in Deutschland zu prüfen, um welches Mittel es sich bei dem Produkt laut der Inhaltsstoffe handelt. Hierbei kann es sich dann um ein Arzneimittel handeln, das zulassungspflichtig ist. Aber auch diätische Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel müssen zumindest, allerdings ohne Prüfung, beim BVL angezeigt werden.
Desweiteren ist der Importeur selbst dafür zuständig sicherzustellen, dass die in Deutschland geltenden Vorschriften für eingeführte Lebensmittel auch eingehalten werden. Hierzu gehört neben der eigenverantwortlichen Anmeldung eines Produkts beim BVL auch das Folgende:
- Zutaten dürfen in Deutschland nicht verboten und müssen zugelassen sein
- die Regelung für die Höchstmenge bei Zusatzstoffen und Kontaminanten muss eingehalten werden
- der Cencus zwischen den Komponenten muss stimmen
- unzulässige Verunreinigungen müssen vermieden werden
- in Deutschland unzulässige Kontaminanten dürfen nicht zugemischt werden
- zulässige Zusammensetzung durch Stichproben überprüfen
Liste der Nährwerte auf der Verpackung sind Pflicht
Welche Nährwerte im Nahrungsergänzungsmittel enthalten sind, müssen auf der Verpackung für den Verbraucher gut sichtbar aufgelistet sein. So sind Kenntlichmachung und Kennzeichnung der Verpackungen gemäß den allgemeinen in Deutschland geltenden Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel Pflicht. Diese sind grundsätzlich in deutscher Sprache auf der Verpackung aufzubringen. Werden die Packungen in einer anderen Sprache nach Deutschland importiert, reicht es jedoch aus, einen Zettel mit den in deutscher Sprache aufgebrachten Angaben über die Verpackung zu kleben. Zudem muss auf der Verpackung klar und deutlich zu erkennen sein, dass es sich um ein Nahrungsergänzungsmittel handelt. Hinzu kommen gemäß NEMV § 4 Abs. 1 ff. (Regelung für Nahrungsergänzungsmittel) die folgenden Angaben, die auf der Verpackung oder dem Beipackzettel nicht fehlen dürfen und ebenfalls in deutscher Sprache formuliert sein müssen:
- Charakterisierung der beinhalteten Nährstoffe
- täglich empfohlene Verzehrmenge
- Angaben zu Nährstoffen oder anderen Stoffen mit physiologischer Wirkung
- Warnhinweis für Verzehrmenge, die auf keinen Fall überschritten werden darf
- Angaben der Zusammensetzung im Cencus
Weiterhin muss auf jedem Nahrungsergänzungsmittel der Hinweis aufgebracht sein, dass dieses Mittel auf keinen Fall als Ersatz für eine abwechslungsreiche und ausgewogene Ernährung gesehen werden darf. Zudem muss immer vermerkt sein, dass das Mittel “außerhalb der Reichweite von kleinen Kindern” aufzubewahren ist. Die in Deutschland zulässigen Nährwerte können im Internet eingesehen werden.
Wenn das Produkt in Deutschland beworben werden soll
Wenn der Unternehmer Werbung für seine Nahrungsergänzungsmittel betreibt, müssen die gesundheitsbezogenen Aussagen belegt werden können. Ebenfalls muss hierfür ein Antrag gestellt werden, dass diese Werbung zulässig ist. Hierfür ist wichtig, ob eventuell arzneilich verwendete Inhalte bereits in der Liste der zugelassenen Stoffe der EU-Kommission erfasst sind. Daher sollte gerade bei Werbung für ein bestimmtes Produkt besonderes Vorsicht für falsche Aussagen gelten. So sollte man sich auch nie an der Werbung von weiteren Mitbewerbern orientieren. Denn oft sind die getroffenen Aussagen hier lebensmittelrechtlich nicht zugelassen.
Die am 01.07.2007 in Kraft getretene EU-weite Verordnung mit der Nr. 1924/2006 bezieht sich vollständig auf Lebensmittel, über die gesundheits- oder nährwertbezogene Angaben gemacht werden. So beinhaltet diese Verordnung das Folgende:
- nur in der Liste aufgeführte Nährwerte dürfen angegeben werden
- gesundheitsbezogene Angaben nur nach Überprüfung der EU-Kommission gültig
- Werbeaussagen des Importeurs müssen belegt werden können
- nur Lebensmittel, die dem Nährwertprofil entsprechen, dürfen mit gesundheits- oder nährwertbezogenen Angaben beworben werden
Wichtig bei der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel, die aus Georgien nach Deutschland importiert und hier verkauft werden ist, dass der Kunde in keinem Fall irregeführt wird. So dürfen keine Behauptungen über Wirkungen oder Eigenschaften des Mittels aufgestellt werden, die nicht wissenschaftlich einen ausreichenden Beweis liefern können. Hierzu reichen Veröffentlichungen im Internet über verschiedene Inhaltsstoffe nicht aus. Auch müssen die Darstellungen über Nährstoffzufuhr und Zusammensetzung der vollständigen Wahrheit unterliegen. Es darf nicht der Anschein erweckt werden, dass es sich um Arzneimittel handelt. Denn diese fallen nicht unter das Lebensmittelrecht, wie die Nahrungsergänzungsmittel.